Satzung
SATZUNG DES SQUASH INN TEAM HAMBORN 88
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Squashverein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen
“Squash Inn Team Hamborn 88 e.V.”.
(2) Der Sitz des Vereins ist Duisburg.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck, soll insbesondere
verwirklicht werden durch: Squashliga und Turnierbetrieb.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes ” Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr ( vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres).
§ 4 Haftung des Vereins
(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Leibesübungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind,
haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der
Verein nach den Vorschriften des BGB’s einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 5 Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind:
1. ordentliche Mitglieder
2. außerordentliche Mitglieder
– jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– Förderer und passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder (Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes und durch
Beschluß der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um die Förderung des
Vereins und des Squashsports an Personen verliehen werden.)
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann
ggf. ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den
Verein.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod
2. durch Austritt des Mitglieds
3. durch Ausschluß aus dem Verein
4. bei Auflösung des Vereins
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum
Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
1. wegen nachhaltiger Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung
von Anordnungen der Organe des Vereins.
2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung; das aus
diesem Grund ausgeschlossene Mitglied hat gleichwohl den Betrag für das laufende
Kalendervierteljahr zu bezahlen.
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens.
4. wegen unehrenhafter Handlungen.
(4) Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsvermögens.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und außerordentliche
Beiträge festsetzen.
(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von
Beitragszahlungen befreit.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen
schriftlichen Antrag zu ermäßigen, zu stunden, oder zu erlassen.
§ 9 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet, innerhalb der ersten 3 Monate
eines Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
hierzu hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand
einberufen werden. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(3) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu beinhalten:
1. Jahresabschlußbericht
2. Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Gesamtvorstandes
5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
6. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
(4) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind und den
Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht
wurden.Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung
mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte
aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der
Einstimmigkeit.
(5) Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erscheinenden Mitglieder.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des
Vereins, sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3-Mehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden
nicht mitgezählt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
dem/der Versammlungsleiter/in und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten
Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung
genehmigt werden.
(9) Der Mitgliederversammlung sind folgende Beschlüsse vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Satzungsänderung
4. Auflösung des Vereins
5. Festsätzen der Beiträge und deren Fälligkeit
6. Wahl von 2 Kassenprüfer
§ 11 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende
Vorsitzende seine Vertragsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrnehmen.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Sportwart
5. dem Jugendwart
(3) Der Gesamtvorstand führt und verwaltet den Verein. Er wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar.
(4) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es 2 seiner Mitglieder
beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Vertreter (§ 30 BGB) für die Erfüllung
bestimmter Aufgaben zu bestellen.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er erhält keinerlei Vergütung,
nur die wahren Ausgaben werden ihm ersetzt.
(7) Die Jugendmannschaft des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der ihr
zufließenden Mittel eigenständig. Der Jugendwart wird durch die Jugendvollversammlung
gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 12 Ersatzwahlen durch den Vorstand in Ausnahmefällen
(1) Wenn auf der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied nicht gewählt
werden kann, so ist der gewählte Vorstand ermächtigt, innerhalb von zwei Monaten durch
eine Ersatzwahl die noch nicht gewählten Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Der
Vorstand kann bei seiner Wahl Vorschläge aus seinen eigenen Reihen und von
Vereinsmitgliedern berücksichtigen.
Vor der Wahl muß der Vorstand festlegen, ob das betreffende Vorstandsmitglied bei
seiner Wahl das Amt annimmt.
Diese Ausnahmebedingungen gelten nicht für die Wahl des Vorsitzenden oder seines
Vertreters.
(2) Wenn im Laufe der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen
ausscheidet, so ist der Vorstand verpflichtet und berechtigt, eine Ersatzwahl für das
ausscheidende Vorstandsmitglied durchzuführen.
Für die Durchführung dieser Wahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine
Ersatzwahl, die notwendig wurde, weil das betreffende Vorstandsmitglied nicht von der
Mitgliederversammlung gewählt werden konnte.
Für einen ausscheidenden Vorsitzenden oder seinen Vertreter ist keine Ersatzwahl
möglich.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, ein Vorstandsmitglied nach seiner Anhörung abzuwählen,
wenn er dem Mitglied schriftlich mit einer Fristsetzung von wenigstens zwei Wochen
nahegelegt hat, sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
niederzulegen. Diese Aufforderung muß von 4/5 allerVorstandsmitglieder persönlich
unterschrieben sein. In diesem Schreiben sind dem Vorstandsmitglied, das zurücktreten
soll, die Gründe kurz zu bezeichnen. Wenn das betreffende Vorstandsmitglied dieser
Aufforderung nicht in der gesetzten Frist folgt, so kann der Vorstand in einer besonderen
Sitzung, die nur diesen Tagesordnungspunkt haben darf, die Abwahl des betreffenden
Vorstandsmitgliedes nach erneuter schriftlicher oder mündlicher Anhörung durchführen.
Zu dieser Sitzung sind alle Vorstandsmitglieder, insbesondere das auch das betroffene
Vorstandsmitglied, schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuladen und zwar unter
Angabe der Tagesordnung. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen.
Das betreffende Vorstandsmitglied ist abgewählt, wenn 4/5 alle Vorstandsmitglieder der
Abwahl zustimmen. Die Abwahl ist dem betreffenden Vorstandsmitglied durch
Einschreiben-Rückschein schriftlich mit kurzer Angabe der Gründe mitzuteilen. Die
Abwahl ist innerhalb des Vereins nicht anfechtbar. Sie tritt mit der Bekanntgabe an das
betreffende Vorstandsmitglied in Kraft. Es hat innerhalb einer Woche nach der
Bekanntgabe alle von ihm für den Verein geführten Geschäftsunterlagen an den
Vorsitzenden oder seinen Vertreter herauszugeben.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig, durch zwei
von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Umweltbereich.
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Stellvertreter bestellt.
§ 15 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.05.1996
beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Duisburg, den 03.05.1996
Am 30.08.1996 wurde eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung durchgeführt.
Die Satzung wurde in den §§ 2 und 11 geändert.
Hier die Satzung als Download.